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      Wissenswertes über:

       
       

      Ausbildung in der Veranstaltungstechnik

       
       

      Unsere Rigging-Seminare richten sich auch an ausgebildete Fachkräfte und Meister für Veranstaltungstechnik. Auch zur Prüfungsvorbereitung lohnt sich der Besuch eines Riggingkurses. Das angebotene Seminar Sachkundiger für die Verwendung von Persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz kann auf den Sachkundigen für Veranstaltungsrigging SQQ.2 (früher VPLT SR 3.0) angerechnet werden und ist wie die Seilzugangstechnik in vielen europäischen Ländern anerkannt. Ab 2009 bilden wir auch die FISAT zertifizierte Seilzugangstechnik aus. Diese ist wie das Seminar Sachkundiger für die Verwendung von Persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz europaweit anerkannt. Im Folgenden ein Auszug aus der EG-Richtlinie.

      Die Grundlage für den nationalen und internationalen Einsatz der Seilzugangstechnik (SZT) ist für Europa geregelt durch die EU-Richtlinie 2001/45 EG. Diese EU-Richtlinie ist in Deutschland umgesetzt im Rahmen der Betriebssicherheitsverordnung. Da diese EU-Richtlinie die Grundlage für den nationalen Arbeitsschutz bildet, ist in keinem europäischen Land die zwingende Qualifikation durch einen ganz bestimmten Verband vorgeschrieben.

      Es liegt letztendlich in der Verantwortung der Unternehmen, die die SZT einsetzen und der Unternehmen, die den Einsatz der SZT durch Fremdfirmen beauftragen Personal bzw. Firmen einzusetzen, die über eine möglichst hohe und anerkannte Qualifikation verfügen. Bis zur EU-Richtlinie 2001/45 EG und deren nationaler Umsetzung bildete die BGI 772 die Grundlage für den rechtssicheren Einsatz der SZT.

      Die Aussage, dass in einzelnen Ländern wie z.B. in England nur die Zertifizierung einzelner Verbände anerkannt werden, hat also keine rechtliche Grundlage. Die zuständige englische Behörde Health and Safety Executive (HSE) fordert in keiner ihrer Vorschriften zwingend die Zertifizierung durch einen bestimmten Verband. Auch in England ist der Einsatz der Seilzugangstechnik auf der Grundlage der EU-Richtlinie 2001/45 EG im Rahmen der -W- und -H- geregelt, das heißt, lediglich der Einsatz von ausreichend kompetentem Personal ist vorgeschrieben.

      In den einzelnen Ländern ist es lediglich so, dass die internationalen Qualifikationen nicht übergreifend im Einzelnen bekannt sind, was jedoch nicht bedeutet, dass sie nicht anerkannt werden. Es gibt also keine Grundlage dafür, dass Anwender sowohl im nationalen als auch im internationalen Bereich zwingend eine ausländische Qualifikation benötigen.

       
           
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